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   ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13   

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https://dejure.org/2013,42234
ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13 (https://dejure.org/2013,42234)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 12.06.2013 - 10 Ca 284/13 (https://dejure.org/2013,42234)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 10 Ca 284/13 (https://dejure.org/2013,42234)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Im Falle der Anfechtung eine Prozessvergleiches ist der Rechtsstreit im gleichen Prozessverfahren fortzusetzen (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08 - EzA § 123 BGB 2002 Nr. 9).

    Da im Falle der Anfechtung eine Prozessvergleiches der Rechtsstreit im gleichen Prozessverfahren fortzusetzen ist (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08 - EzA § 123 BGB 2002 Nr. 9) ist für den nunmehr gestellten Hauptantrag des Klägers das Arbeitsgericht Mainz daher sowohl international als auch im Rechtsweg zuständig.

  • LAG Hamm, 08.11.2012 - 15 Sa 806/12

    Wirksamkeit der Anfechtung eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Die nachfolgend verursachten Kosten der Anfechtung sind daher im Tenor zu 2) Entscheidungsgegenstand (LAG Hamm 08.11.2012 - 15 Sa 806/12 - zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 18.01.2002 - 5 Sa 1091/01

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs; Bestandskraft eines zur Beilegung

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Da die Beklagten nicht die Anfechtung unmittelbar gegenüber dem Kläger als Anfechtungsgegner erklärt haben, sondern gegenüber dem Gericht und damit nicht den unmittelbaren Weg der Anfechtung gewählt haben, ist das Privileg des § 121 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden (vgl. LAG Hamm 18.01.2022 - 5 Sa 1091/01 - LAG Report 2002, 181; MünchKom z.BGB/Armbrüster, 6. Auflage 2012 § 121 BGB Rn. 15; Staudinger Kom. z. BGB/Singer Neubearbeitung 2011 § 121 Rn. 11).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05

    Sammlung Ahlers

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Aufgrund der Sonderregelung des § 121 Abs. 1 BGB kommt auch keine analoge Anwendung des § 167 ZPO (BGH 17.07.2008, I ZR 109/05, NJW 2009, 765) in Betracht.
  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarungen auf Initiative einer Seite beruht und erkennbar wird, dass der Vertragsgegner durch redlicherweise zu erwartende Aufklärung wegen erkennbarer Unkenntnis davor geschützt werden muss, sich selbst zu schädigen (vgl. BAG 22.04.2004 - 2 AZR 281/03, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09, zitiert nach juris).
  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 55/12

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    a) Für die als Kündigungsschutzanträge gegen die Beklagte zu 1) gestellten Klageanträge des Klägers auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kommt der Rechtsweg zu Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b ArbGG) als sic-non-Fall in Betracht, da diese nur bei Arbeitnehmereigenschaft unter Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes begründet sein können und der Kläger schon als Geschäftsführer abberufen war (BAG 10 AZB 55/12 - 26.10.2012 - zitiert nach juris).
  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarungen auf Initiative einer Seite beruht und erkennbar wird, dass der Vertragsgegner durch redlicherweise zu erwartende Aufklärung wegen erkennbarer Unkenntnis davor geschützt werden muss, sich selbst zu schädigen (vgl. BAG 22.04.2004 - 2 AZR 281/03, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09, zitiert nach juris).
  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 43/02

    Rechtswegzuständigkeit, Zusammenhangsklage

    Auszug aus ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
    Ob die Klageanträge gegen die Beklagte zu 1), die RSU und die variable Vergütung betreffend, die ihre Grundlage im Zeitraum der organschaftlichen Stellung des Klägers haben, in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, ist zweifelhaft, hängt letztendlich davon ab, ob der Kläger nach Abberufung (wieder) als Arbeitnehmer einzuordnen wäre, da der Rechtsweg als Sachzusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG nicht ausschließlich über eine nur als sic-non-Fall einzuordnende Klage begründet werden kann (BAG 5 AZB 43/02 - 11.06.2003 - NZA 2003, 1163).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2013 - 5 Sa 286/13

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs - Aufklärungspflicht

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013, Az.: 10 Ca 284/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der zwischen ihnen unter dem Aktenzeichen 10 Ca 284/13 (vormals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz geführte Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist, hilfsweise im Falle wirksamer Vergleichsanfechtung, ob das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis - die Einordnung als Arbeitsverhältnis ist streitig - beendet worden ist und noch Zahlungs- und Leistungsansprüche des Klägers bestehen.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 24.04.2013 - 10 Ca 284/13 - festgestellt, dass das Verfahren 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) durch Vergleich vom 20.11.2012 beendet worden ist und den Beklagten zu 1 und 2 die durch die Anfechtung verursachten Kosten als Gesamtschuldner auferlegt.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2012, Az: 10 Ca 284/13, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

    Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsrechtsstreit 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 20.11.2012 rechtskräftig beendet worden ist.

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